|
Definition
BODENRICHTWERTE (aus Baugesetzbuch) Auf
Grund der Kaufpreissammlungen sind für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche
Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen
Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges
oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In
bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich
ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit
nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu
ermitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind
Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen
Hauptfeststellungszeitpunkt und zum jeweiligen für die Wertverhältnisse bei
der Bedarfsbewertung maßgebenden Zeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für
den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für
einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln. Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung und der letzten Bedarfsbewertung des Grundbesitzes für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet. (27. August 1997) Angaben
ohne Gewähr. |